Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung)

Die Erträge aus den Sanktionen gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates(1) werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)
im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem „p.m.” -Vermerk geschaffen, bei der die Zinsen auf diese Beträge verbucht werden sollen;
b)
unbeschadet des Artikels 74 der Haushaltsordnung führt die Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig zur Einsetzung von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei einer Linie des Ausgabenteils. Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß Artikel 17 der Haushaltsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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