Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung)

(1) Die Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)
im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem „p.m.” -Vermerk geschaffen, bei der der Gesamtbetrag der Beteiligungen der EFTA-Staaten für das betreffende Haushaltsjahr verbucht werden soll. Der vorgesehene Betrag wird in den Erläuterungen zu dieser Linie angegeben;
b)
im Ausgabenteil

i)
wird in den Erläuterungen zu jeder Haushaltslinie betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, „informationshalber” die Höhe der vorgesehenen Beteiligung vermerkt;
ii)
werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Linien betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannte Anhang stellt die Budgetierungsstruktur für die in Absatz 2 vorgesehene Einsetzung der diesen Beteiligungen entsprechenden Mittel sowie für die Ausführung der diesbezüglichen Ausgaben dar und ergänzt sie.

(2) Gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden für die der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Beträge — die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls 32 im Anhang zu dem vorgenannten Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigt worden sind — gleich zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingesetzt.

(3) Werden die Mittel der Haushaltslinien, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind, im Laufe des Haushaltsjahres aufgestockt, ohne dass die EFTA-Staaten in der Lage wären, in dem betreffenden Haushaltsjahr ihre Beiträge nach Maßgabe des in Artikel 82 des EWR-Abkommens vorgesehenen „Proportionalitätsfaktors” entsprechend anzupassen, so kann die Kommission den Anteil der EFTA-Staaten ausnahmsweise vorübergehend aus Kassenmitteln vorfinanzieren. Nach einer derartigen Aufstockung ruft die Kommission so bald wie möglich die entsprechenden Beiträge der EFTA-Staaten ab. Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde alljährlich mit, welche diesbezüglichen Beschlüsse sie gefasst hat.

Die Vorfinanzierung wird so bald wie möglich im Rahmen des Haushaltsplans des folgenden Haushaltsjahres abgerechnet.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung handelt es sich bei den finanziellen Beteiligungen der EFTA-Staaten um zweckgebundene Einnahmen. Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen, damit die Verwendung sowohl der Einnahmen aus diesen Beteiligungen als auch der entsprechenden Mittel getrennt verfolgt werden kann.

Die Kommission weist im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Haushaltsordnung den der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Ausführungsstand bei den Einnahmen und Ausgaben gesondert aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.