Artikel 11 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der Haushaltsordnung)

(1) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 werden wie folgt eingezahlt:

a)
sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;
b)
die restlichen fünf Zwölftel spätestens bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres eingezahlt.

(3) Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

(4) Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

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