Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Artikel 18 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet Artikel 12 und 13 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

a)
im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Organe bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
b)
im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem p.m.-Vermerk versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2) Außer in den in Artikel 160 Absatz 1a und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fällen können Mittel, und zwar sowohl Zahlungs- als auch Verpflichtungsermächtigungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, bereitgestellt werden, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Organ eingegangen ist. Die Bereitstellung erfolgt automatisch, außer im Fall einer Erstattung gemäß Artikel 156 der Haushaltsordnung und im Fall von Finanzkorrekturen bei den Strukturfonds.

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