Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Rechtsakte zur Ausführung des Haushalts (Artikel 2 und 49 der Haushaltsordnung)

Die Kommission aktualisiert jedes Jahr im Haushaltsvorentwurf die Angaben zu den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.

In allen der Legislativbehörde vorgelegten Vorschlägen für Rechtsakte oder Änderungen solcher Vorschläge wird deutlich auf die Bestimmungen hingewiesen, die Ausnahmen oder Abweichungen von der Haushaltsordnung oder der vorliegenden Verordnung darstellen, und in der entsprechenden Begründung angegeben, warum diese Ausnahmen oder Abweichungen gerechtfertigt sind.

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