Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorfinanzierung (Artikel 5a der Haushaltsordnung)
(1) In den Fällen der direkten zentralen Verwaltung, in die mehrere Partner eingebunden sind, der indirekten zentralen Verwaltung und der dezentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung findet Artikel 5a der Haushaltsordnung nur auf die Empfänger Anwendung, die die von der Kommission gezahlten Vorfinanzierungen direkt erhalten.
(2) Eine Vorfinanzierung gilt als signifikanter Betrag im Sinne von Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, wenn er 50000 EUR übersteigt.
Bei Maßnahmen im Außenbereich gilt eine Vorfinanzierung als signifikanter Betrag, wenn er 250000 EUR übersteigt. Im Falle von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen gilt eine Vorfinanzierung als signifikanter Betrag, wenn er am Ende jedes Haushaltsjahres 750000 EUR pro Vereinbarung übersteigt und für Projekte mit einer Laufzeit von über 12 Monaten gezahlt wird.
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