Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen (Artikel 5a der Haushaltsordnung)
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte zieht für jeden auf die Durchführung der betreffenden Entscheidungen oder Vereinbarungen folgenden Berichtszeitraum die Zinsen aus den Vorfinanzierungsbeträgen ein, die am Ende jedes Haushaltsjahres 750000 EUR pro Vereinbarung übersteigen.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann mindestens einmal jährlich die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einziehen, die unter den in Absatz 1 genannten Beträgen liegen; dabei berücksichtigt er die Risiken, mit denen die betreffenden Maßnahmen wegen ihrer Art und der Rahmenbedingungen der Mittelbewirtschaftung verbunden sind.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte zieht den Betrag an Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen ein, der über den geschuldeten Restbetrag gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Haushaltsordnung hinausgeht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.