Artikel 4a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Buchführung über die Zinserträge aus Vorfinanzierungen (Artikel 5a der Haushaltsordnung)

(1) Die Anweisungsbefugten tragen dafür Sorge, dass in den Finanzhilfeentscheidungen bzw. in den Finanzhilfevereinbarungen mit Empfängern und zwischengeschalteten Stellen vorgesehen wird, dass Vorfinanzierungen auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Mittel und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger und der zwischengeschalteten Stellen feststellbar sein, welche Mittel von der Gemeinschaft gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.

(2) In den Fällen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung schätzt der zuständige Anweisungsbefugte vor Ablauf jedes Haushaltsjahres die Zinsen oder gleichwertigen Erträge aus den jeweiligen Mitteln und bildet eine Rücklage in Höhe dieser Schätzung. Diese Rücklage wird buchmäßig erfasst und nach Durchführung der Entscheidung bzw. Vereinbarung auf der Grundlage der tatsächlich eingezogenen Beträge abgerechnet.

Bei Vorfinanzierungen, die in Ausführung ein und derselben Haushaltslinie und in Anwendung ein und desselben Basisrechtsakts an Empfänger gezahlt werden, die von ein und demselben Gewährungsverfahren erfasst sind, kann der Anweisungsbefugte eine mehrere Schuldner betreffende Forderungsvorausschätzung erstellen.

(3) Die Artikel 3 und 4 sowie die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite in der Vermögensübersicht der Jahresabschlüsse entsprechend den in Artikel 133 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsregeln nicht entgegen.

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