Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Mittel des Haushaltsjahres (Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, die in den Haushaltsplan eines Haushaltsjahres eingesetzt werden und im Laufe dieses Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden müssen, umfassen die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel. Für das Haushaltsjahr bewilligt sind:

a)
die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;
b)
die übertragenen Mittel;
c)
die gemäß den Artikeln 157 und 160a der Haushaltsordnung wiedereingesetzten Mittel;
d)
die Mittel aus Rückzahlungen von Vorauszahlungen gemäß Artikel 228;
e)
die Mittel, die infolge des Eingangs zweckgebundener — und nicht verwendeter — Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr oder in den vorhergehenden Haushaltsjahren bereitgestellt werden.

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