Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Mittelübertragungen (Artikel 9 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittelbindungen aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres vorgenommen werden konnten und die vorbereitenden Phasen so weit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung spätestens am 31. März des Folgejahres erfolgen kann.

(2) Die vorbereitenden Phasen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssten, damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, sind insbesondere die Folgenden:

a)
Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 76 der Haushaltsordnung muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betroffenen Dienststellen innerhalb eines jeden Organs im Hinblick auf die Annahme dieses Beschlusses vor diesem Datum abgeschlossen sein;
b)
bei den Einzelverpflichtungen im Sinne von Artikel 76 der Haushaltsordnung müssen die Vorarbeiten für die Verträge oder Vereinbarungen so weit fortgeschritten sein, dass die Phase der Auswahl der potentiellen Auftragnehmer oder Begünstigten abgeschlossen ist.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, werden automatisch in Abgang gestellt.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vor dem 30. April über die in Abgang gestellten Mittel.

(4) Übertragene Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Haushaltsordnung können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.

(5) In der Rechnungsführung werden die so übertragenen Mittel unterschieden.

(6) Bei den Mitteln für Personalausgaben gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Haushaltsordnung handelt es sich um die Mittel für die Amtsbezüge und Zulagen der Mitglieder der Organe sowie um die Dienstbezüge und Zulagen des Personals der Organe.

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