Artikel 6a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vorläufige Zwölftel (Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Unter der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr im Sinne von Artikel 5 der Haushaltsordnung zu verstehen, die um die in dem betreffenden Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelübertragungen berichtigt wurden.

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