Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung (Artikel 16 der Haushaltsordnung)
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor.
Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten.
(1a) Damit Währungsumrechnungen sich nicht wesentlich auf die Kofinanzierungen der Gemeinschaft auswirken oder den Gemeinschaftshaushalt belasten, wird gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 vorgesehen, dass für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen wird.
(2) Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran.
(3) Zu Zwecken der in den Artikeln 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 213 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.
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