Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1) Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen oder besonderer Aufträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

(2) Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen zugrunde zu legenden Kurs maßgebend.

(3) Für die Abrechnung der gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Konten von Zahlstellen ist der für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.

(4) Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: „Statut” ), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.

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