Artikel 22 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Finanzbogen (Artikel 28 der Haushaltsordnung)
(1) Alle dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschläge für Rechtsakte, die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, auswirken können, umfassen einen Finanzbogen.
Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Finanzinstrumenten.
Bei Mehrjahresaktionen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen Auswirkungen auf finanzieller Ebene.
(2) Um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vorzubeugen, werden im Finanzbogen Angaben über bestehende oder in Aussicht genommene Präventiv- und Schutzmaßnahmen gemacht.
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