Artikel 22a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Wirksamkeit und Effizienz der internen Kontrolle (Artikel 28a Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)
Aufgabentrennung;
b)
eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;
c)
Vermeidung von Interessenkonflikten;
d)
angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
e)
Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen betreffend festgestellter Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
f)
regelmäßige Prüfung des Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.

(2) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)
Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt werden;
b)
Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
c)
rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls der Verhängung abschreckender Sanktionen;
d)
klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;
e)
Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
f)
Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

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