Artikel 43a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken (Artikel 48 der Haushaltsordnung)

Bei Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen oder zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen Mittel direkt zentral verwaltet werden, müssen die potenziellen Finanzhilfeempfänger, Bewerber oder Bieter nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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