Artikel 44 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Rechte und Pflichten der Finanzakteure (Artikel 58 der Haushaltsordnung)
Jedes Organ stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im einzelnen beschrieben sind.
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