Artikel 45 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Unterstützung der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Artikel 59 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Personen unterstützt werden, die dem Statut unterliegen (im Folgenden „Bedienstete” ) und die beauftragt werden, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

(2) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.

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