Artikel 43 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Gemeinsame Verwaltung (Artikel 53d, 108a und 165 der Haushaltsordnung)

(1) Die Kommission vergewissert sich, dass angemessene Systeme zur Kontrolle und Prüfung der Maßnahme insgesamt vorgesehen sind.

(2) Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung handelt es sich im Einzelnen um:

a)
internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;
b)
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);
c)
den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Für die Zwecke von Artikel 53d der Haushaltsordnung gelten die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds als internationale Organisationen.

(3) Bei gemeinsamer Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen gemäß den Artikeln 53d und 165 der Haushaltsordnung werden die Organisationen und die zu finanzierenden Maßnahmen in objektiver und transparenter Weise ausgewählt.

(4) Unbeschadet des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung enthalten Vereinbarungen mit internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung insbesondere Folgendes:

a)
die Definition der Maßnahme, des Projekts oder des Programms, die bzw. das in gemeinsamer Mittelverwaltung durchgeführt werden soll;
b)
die Bedingungen und Modalitäten für ihre Durchführung, insbesondere die grundsätzlichen Vorschriften über die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;
c)
Regeln darüber, wie der Kommission über die Durchführung zu berichten ist;
d)
Bestimmungen, nach denen die Organisation, der Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, verpflichtet ist, von einem Auftragsvergabe- oder einem Finanzhilfeverfahren Bewerber bzw. Antragsteller auszuschließen, die sich in Situationen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a, b oder e oder gemäß Artikel 94 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung befinden;
e)
Voraussetzungen für die Zahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft, und welche Unterlagen zu diesem Zweck vorzulegen sind;
f)
die Bedingungen, unter denen die Durchführung beendet wird;
g)
die Modalitäten der Kontrolle durch die Kommission;
h)
Bestimmungen über das Recht des Rechnungshofs auf Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, ggf. auch vor Ort, nach Maßgabe der mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen;
i)
Bestimmungen über die Verwendung von Zinserträgen;
j)
Bestimmungen darüber, wie die Sichtbarkeit der Maßnahme, des Projekts oder des Programms der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der übrigen Tätigkeiten der Organisation zu gewährleisten ist;
k)
Bestimmungen darüber, dass die internationalen Organisationen verpflichtet sind, die Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln gemäß Artikel 169 offenzulegen.

(5) Ein Vorhaben oder ein Programm gilt als gemeinsam ausgearbeitet, wenn die Kommission und die internationale öffentliche Einrichtung gemeinsam dessen Durchführbarkeit bewerten und die Durchführungsvereinbarungen festlegen.

(6) Internationale Organisationen, die im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung Projekte durchführen, erfüllen mindestens folgende Anforderungen:

a)
Die Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots, des Verbots eines Interessenkonflikts und der Einhaltung international anerkannter Normen;
b)
Finanzhilfen dürfen nicht kumuliert und nicht rückwirkend gewährt werden;
c)
außer in Fällen nach Artikel 253 bedingen Finanzhilfen eine Kofinanzierung;
d)
Finanzhilfen dürfen nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Empfänger einen Gewinn erzielt.

Diese Anforderungen werden in den Vereinbarungen mit den internationalen Organisationen ausdrücklich festgeschrieben.

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