Artikel 42a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen (Artikel 53b Absatz 3 der Haushaltsordnung)
(1) Die Zusammenfassung wird von der Behörde oder Stelle vorgelegt, die der jeweilige Mitgliedstaat entsprechend den sektorspezifischen Bestimmungen für den betreffenden Ausgabenbereich benannt hat.
(2) Der die Prüfungen betreffende Teil
- a)
- enthält im Hinblick auf den Agrarbereich die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen und im Hinblick auf Strukturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen die Bestätigungsvermerke der Prüfbehörden;
- b)
- wird bis zum 15. Februar des Jahres vorgelegt, das auf das Jahr folgt, in dem Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen einer Prüfung unterzogen wurden.
(3) Der die Erklärungen betreffende Teil
- a)
- enthält im Hinblick auf den Agrarbereich die Zuverlässigkeitserklärungen der Zahlstellen und im Hinblick auf Strukturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen;
- b)
- wird für Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt.
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