Artikel 42 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Rechnungsabschlussverfahren im Rahmen der geteilten oder dezentralen Mittelverwaltung (Artikel 53b und 53c der Haushaltsordnung)

(1) Das in Artikel 53b und 53c der Haushaltsordnung genannte Rechnungsabschlussverfahren dient dazu, sich zu vergewissern, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung oder von Drittländern im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geleisteten Ausgaben, die dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden können, ordnungsgemäß und entsprechend den geltenden Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in den sektorbezogenen Regelungen umfasst das Rechnungsabschlussverfahren folgende Etappen:

a)
Die Mitgliedstaaten oder Drittländer legen ihre jährlichen Ausgabenmeldungen in Form von Rechnungen vor, die von einem Dienst oder einer Einrichtung beglaubigt wurden, der bzw. die von den die Ausgaben tätigenden Stellen funktionell unabhängig ist und über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügt.
b)
Die Rechnungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Vorgänge werden von der Kommission anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort ohne jegliche Einschränkungen, einschließlich bei den Begünstigten, geprüft.
c)
Die Kommission ermittelt im Rahmen kontradiktorischer Verfahren den Betrag der Ausgaben, die als zulasten des Haushalts gehend anerkannt werden; den Mitgliedstaaten und Drittländern geht eine entsprechende Mitteilung zu.
d)
Aufgrund der Differenz zwischen den gemeldeten und den als zulasten des Haushalts gehend anerkannten Ausgaben wird eine Finanzkorrektur berechnet.
e)
Der Saldo, der sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den bereits an die Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgezahlten Finanzbeträgen ergibt, wird eingezogen bzw. zurückgezahlt; die Einziehung erfolgt im Wege der Verrechnung nach Maßgabe des Artikels 83.

(3) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung findet das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Rechnungsabschlussverfahren entsprechend dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung Anwendung.

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