Artikel 41 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Modalitäten der Inanspruchnahme der indirekten zentralen Mittelverwaltung (Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung)

(1) Überträgt die Kommission Einrichtungen oder Personen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung Haushaltsvollzugsaufgaben, beschließt sie mit ihnen eine Vereinbarung, in der im Einzelnen geregelt ist, wie die betreffenden Mittel zu verwalten und zu kontrollieren sind und der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

a)
Festlegung der übertragenen Aufgaben;
b)
Bedingungen und Modalitäten für ihre Wahrnehmung, einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und der durchzuführenden Kontrollen;
c)
Vorschriften für die diesbezügliche Berichterstattung an die Kommission;
d)
Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung dieser Aufgaben;
e)
Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;
f)
Bedingungen für die Benutzung getrennter Bankkonten, Bestimmung und Verwendung der Zinserträge;
g)
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung;
h)
Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten.

(3) Die Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz 1 haben nicht den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

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