Artikel 40 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe (Artikel 57 der Haushaltsordnung)

Beauftragt die Kommission privatrechtliche Einrichtungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Haushaltsordnung mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so vergibt sie einen Auftrag gemäß den Bestimmungen des Teils 1 Titel V der Haushaltsordnung.

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