Artikel 53 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Weiterleitung von Finanz- und Verwaltungsinformationen an den Rechnungsführer (Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften die Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

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