Artikel 52 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Ex-post-Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht (Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung)

Das Ergebnis der Ex-post-Überprüfungen wird zusammen mit anderen Aspekten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts präsentiert, den der bevollmächtigte Anweisungsbefugte seinem Organ vorlegt.

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