Artikel 54 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bericht über die Verhandlungsverfahren (Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Artikeln 242, 244 und 246 vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegen zu wirken. Jedes Organ übermittelt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 60 Absatz 7 vorgesehenen Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte bei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.