Artikel 55 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Ernennung des Rechnungsführers (Artikel 61 der Haushaltsordnung)
Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegenden Beamten ernannt.
Er wird vom Organ unbedingt aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.
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