Artikel 56 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(2) Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststellen übermittelt.

a)
Der neue Rechnungsführer muss die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses unterzeichnen und kann Vorbehalte äußern.
b)
Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

(3) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.

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