Artikel 57 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Liefern vom Anweisungsbefugten festgelegte Finanzverwaltungssysteme Daten an die Rechnungsführung des Organs oder werden sie zum Nachweis von Daten der Rechnungsführung herangezogen, so hat der Rechnungsführer seine Zustimmung zur Einrichtung sowie Änderung dieser Systeme zu erteilen.

Der Rechnungsführer wird ferner konsultiert, wenn die zuständigen Anweisungsbefugten Systeme für die Führung der Bestandsverzeichnisse und die Bewertung der Aktiva und Passiva einrichten oder ändern.

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