Artikel 31 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Mögliche Formen der Rechtsakte (Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Im Gemeinschaftsbereich kann ein Basisrechtsakt in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag oder eines Beschlusses erlassen werden.

(2) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Basisrechtsakt in einer in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Falle befristeter Aktionen kann ein Basisrechtsakt auch in einer in Artikel 13 Absatz 3 und in Artikel 23 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden.

(3) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen kann ein Basisrechtsakt in einer der in Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag genannten Formen erlassen werden.

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