Artikel 32 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Höchstbeträge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen (Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben ā und b der Haushaltsordnung)
(1) Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung darf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.
(2) Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Haushaltsordnung darf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen effektiv gebundenen Mittel darf 100 Mio. EUR nicht übersteigen.
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