Artikel 32a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) (Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von EU-Krisenbewältigungseinsätzen nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem unter anderem Personal der EU-Organe beteiligt ist.

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