Artikel 76 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Eigenmittelregelung (Artikel 69 der Haushaltsordnung)
Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.
Die Feststellung und die Erhebung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften, die in Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses erlassen werden.
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