Artikel 75 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)
(1) Fälle finanzieller Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 der vorliegenden Verordnung werden durch die Anstellungsbehörde dem Gremium zur Stellungnahme gemäß Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgelegt.
Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen. Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 74, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium aufgrund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang umgehend an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.
(2) Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört ein externer Teilnehmer an, der über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.
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