Artikel 74 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF ist das in Artikel 43a genannte Gremium (im Folgenden „das Gremium” ) für alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten zuständig.

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