Artikel 77 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Forderungsvorausschätzungen (Artikel 70 der Haushaltsordnung)
(1) Die Forderungsvorausschätzung enthält Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit die Bezeichnung des Schuldners und die voraussichtliche Höhe des Forderungsbetrags.
Bei der Aufstellung der Forderungsvorausschätzung überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere
- a)
- die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;
- b)
- die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Forderungsvorausschätzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 160 Absatz 1a und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung begründet eine Forderungsvorausschätzung keine Verpflichtungsermächtigungen. In den Fällen des Artikels 18 der Haushaltsordnung sind die Mittel erst dann verfügbar, nachdem die geschuldeten Beträge tatsächlich durch die Gemeinschaften eingezogen wurden.
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