Artikel 78 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verfahren (Artikel 71 der Haushaltsordnung)

(1) Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.

(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

(3) Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a)
die Gemeinschaften die Forderung festgestellt haben;
b)
keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist;
c)
unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist erfolgt ist;
d)
bei Nicht-Zahlung innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist das Organ die Einziehung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;
e)
der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist im Sinne von Buchstabe b vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist und er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte; dem Schuldner ist vorab mitzuteilen, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Aufrechnung erfolgt;
f)
wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.

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