Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Feststellung der Forderungen (Artikel 71 der Haushaltsordnung)
Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass
- a)
- die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;
- b)
- die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
- c)
- die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
- d)
- die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
- e)
- die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;
- f)
- die Belege ordnungsgemäß sind;
- g)
- der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Kriterien, beachtet wird.
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