Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Feststellung der Forderungen (Artikel 71 der Haushaltsordnung)

Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a)
die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;
b)
die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
c)
die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
d)
die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
e)
die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;
f)
die Belege ordnungsgemäß sind;
g)
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Kriterien, beachtet wird.

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