Artikel 80 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Belege für die Feststellung der Forderungen (Artikel 71 der Haushaltsordnung)

(1) Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.

(2) Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.

(3) Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 und 49 aufbewahrt.

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