Artikel 86 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verzugszinsen (Artikel 71 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2) Auf die bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)
sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;
b)
dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3) Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.

(4) Teilrückzahlungen werden zunächst auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Verzugszinsen angerechnet.

(5) Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.

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