Artikel 85b VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verjährungsfristen (Artikel 73a der Haushaltsordnung)
(1) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten beginnt an dem Tag, an dem die Frist, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b dem Schuldner in der Belastungsanzeige mitgeteilt wurde, abläuft.
Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Organs oder eines auf Ersuchen eines Organs handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.
Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und den Gemeinschaften von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.
(3) Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 beginnt die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(4) Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem die gleichen Parteien in der gleichen Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
(5) Gewährt der Rechnungsführer nach Maßgabe von Artikel 85 einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.
(6) Forderungen, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.
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