Artikel 85a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einziehung von Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen (Artikel 73 und 74 der Haushaltsordnung)

(1) Wird vor einem Gemeinschaftsgericht Klage gegen eine Entscheidung erhoben, mit der die Kommission eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine Sanktion nach Maßgabe des EG-Vertrags oder des Euratom-Vertrags verhängt, nimmt der Rechnungsführer bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs die vorläufige Einziehung der betreffenden Beträge beim Schuldner vor bzw. verlangt vom Schuldner die Leistung einer finanziellen Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, des Zwangsgeldes oder der Vertragsstrafe und auf erste Anforderung vollstreckbar. Diese Sicherheit deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 86 Absatz 5.

(2) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs werden die vorläufig eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen in den Haushaltsplan eingesetzt bzw. dem Schuldner zurückgezahlt. Falls eine finanzielle Sicherheit geleistet wurde, wird diese Sicherheit eingezogen bzw. freigegeben.

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