Artikel 85 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Gewährung von Zahlungsfristen (Artikel 73 der Haushaltsordnung)
Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden,
- a)
- dass der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist Zinsen zu dem in Artikel 86 vorgesehenen Satz zu zahlen;
- b)
- dass er zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaften eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen, abdeckt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Sicherheit kann durch eine vom Rechnungsführer des Organs genehmigte selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.
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