Artikel 92 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vornahme der globalen Mittelbindung (Artikel 76 der Haushaltsordnung)

(1) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Sie erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Auswahl der Begünstigten und — wenn die Inanspruchnahme der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm im Sinne von Artikel 166 erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

(2) Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht.

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