Artikel 91 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Globale und vorläufige Mittelbindungen (Artikel 76 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die globale Mittelbindung wird entweder durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung — die wiederum den Abschluss mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht — oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen von Finanz- und Budgethilfen stellen eine rechtliche Verpflichtung dar und können zu Zahlungen führen, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen einzugehen sind.

(2) Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — bei Personalausgaben oder Ausgaben der Organe für die Information der Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen in der Gemeinschaft — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

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