Artikel 90 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Finanzierungsbeschluss (Artikel 75 der Haushaltsordnung)

(1) Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2) Für Finanzhilfen gilt der Beschluss über den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Arbeitsplan als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen aufgestellt wird.

Bei der Auftragsvergabe, bei der die entsprechende Mittelverwendung in einem jährlichen Arbeitsplan festgelegt ist, der einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, gilt dieser Arbeitsplan ebenfalls als Finanzierungsbeschluss für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(3) Damit der von der Kommission angenommene Arbeitsplan als hinreichend genauer Rahmen gelten kann, muss er Folgendes enthalten:

a)
Finanzhilfen:

i)
Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
ii)
die jährlichen Prioritäten, die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse, die mit den für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Mitteln erzielt werden sollen;
iii)
die wesentlichen Auswahl- und Vergabekriterien, die die Auswahl der Vorschläge bestimmen;
iv)
den möglichen maximalen Kofinanzierungssatz bzw., bei verschiedenen Sätzen, die für jeden einzelnen Satz geltenden Kriterien;
v)
den Zeitplan und den Richtbetrag für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)
Auftragsvergabe:

i)
die für die Auftragsvergabe im jeweiligen Jahr vorgesehene globale Mitteldotation;
ii)
die voraussichtliche Anzahl und Art der geplanten Verträge und, soweit möglich, der allgemeine Vertragsgegenstand;
iii)
den voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung der Auftragsvergabe.

Gibt der jährliche Arbeitsplan für eine oder mehrere Maßnahmen keinen hinreichend genauen Rahmen vor, muss er entsprechend geändert werden oder aber ein gesonderter Finanzierungsbeschluss gefasst werden, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

(4) Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

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