Artikel 89 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Technische und buchmäßige Anpassung des festgestellten Forderungsbetrags (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Gemeinschaften nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt gemäß den Artikeln 80 und 81 und wird entsprechend begründet.

(2) Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur technischen und buchmäßigen Anpassung einer festgestellten Forderung fest.

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