Artikel 88 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Annullierung einer festgestellten Forderung (Artikel 73 der Haushaltsordnung)
(1) Bei Vorliegen eines rechtlichen Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung gemäß den Artikeln 80 und 81; diese Annullierung wird entsprechend begründet.
(2) Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.
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