Artikel 94 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einheitlichkeit der Unterschrift (Artikel 76 der Haushaltsordnung)

(1) Von der Regel, nach der die Mittelbindung und die ihr entsprechende rechtliche Verpflichtung von derselben Person unterzeichnet werden müssen, kann nur in folgenden Fällen abgewichen werden:

a)
wenn es sich um vorläufige Mittelbindungen handelt;
b)
wenn globale Mittelbindungen sich auf Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern beziehen;
c)
wenn der Beschluss des Organs die rechtliche Verpflichtung ist;
d)
wenn die globale Mittelbindung durch mehrere rechtliche Verpflichtungen vorgenommen wird, für die verschiedene Anweisungsbefugte zuständig sind;
e)
wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der lokalen Stellen gemäß Artikel 254 auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet werden, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt;
f)
wenn ein Organ dem Direktor eines interinstitutionellen europäischen Amtes nach Maßgabe von Artikel 174a Absatz 1 der Haushaltsordnung die Anweisungsbefugnis übertragen hat.

(2) Ist der zuständige Anweisungsbefugte, der die Mittelbindung unterzeichnet hat, verhindert, und ist die Dauer der Verhinderung nicht vereinbar mit den Fristen für den Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, so wird diese von einem Bediensteten eingegangen, der nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften jedes Organs zum Stellvertreter benannt worden und Anweisungsbefugter gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist.

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