Artikel 83 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einziehung durch Aufrechnung (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung auf dem Wege der Aufrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung ausnahmsweise vor Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der den Gemeinschaften geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

(2) Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung im Wege der Aufrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung auf dem Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3) Die Aufrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Gemeinschaften im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

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